Erbengemeinschaft

 

Erbengemeinschaft von Immobilien

Als Teil einer Erbengemeinschaft von Immobilien teilen Sie sich den Nachlass des verstorbenen Erblassers mit Ihren Miterben. Hat der Erblasser Sie und weitere Personen als Erben für sein Haus oder seine Wohnung benannt, wird der Nachlass zum Gemeinschaftsvermögen der Erbengemeinschaft. Der gesamte Nachlass gehört Ihnen nun gemeinschaftlich. Dazu zählen selbstverständlich auch alle sich daraus ableitenden Rechte und Pflichten.

Warum kann eine Erbengemeinschaft bei Immobilien schwierig sein?

Auf die Entstehung einer erbschaftlichen Gemeinschaft hat ein Miterbe zunächst keinen unmittelbaren Einfluss. Besteht der Nachlass nicht nur aus beweglichen Gegenständen, sondern vornehmlich aus Immobilien, wie Haus oder Eigentumswohnung, kann die erbschaftliche Gemeinschaft schnell kompliziert werden. Schließlich ist immer eine gemeinschaftliche Entscheidung erforderlich.

Möchte ein Miterbe den Nachlass, beispielsweise ein Grundstück mit Immobilie oder eine Eigentumswohnung, verkaufen, kann ein Miterbe diesen Verkauf durch sein Veto blockieren. Der Hausverkauf ist nur dann möglich, wenn es keine Auseinandersetzungen und Unstimmigkeiten gibt und alle Miterben dem Verkauf zustimmen. Hier empfiehlt sich der Direktverkauf ohne Makler, denn der Direktkäufer kann vermittelnd auf die Einwände von Miterben eingehen und damit den Verkauf in die richtige Richtung lenken.

Unstimmigkeiten in der Erbengemeinschaft

Was passiert mit dem Erbe einer Erbengemeinschaft, wenn sie die Miterben nicht über die Verwendung des Erbes einigen können? Wie lässt sich der und die zum Nachlass gehörende Immobilie versilbern? Bei einer Erbengemeinschaft spricht man auch von einer Zwangsgemeinschaft. Es handelt sich dabei um eine Gemeinschaft, die sich eher zufällig gebildet hat. Geht es nach der Idee des Gesetzgebers, existiert eine Erbengemeinschaft nur für einen bestimmten Zeitraum. Sie löst sich selbst durch alle Miterben und deren gemeinschaftlicher Auseinandersetzung auf.

Das aktive Handeln aller Miterben ist Grundvoraussetzung für die Auflösung einer Erbengemeinschaft. Bis zur Auseinandersetzung muss der Nachlass von allen Erben gemeinsam verwaltet werden. Dazu zählen auch alle Kosten, die in Zusammenhang mit dem Nachlass anfallen. Sie werden können aus dem Nachlass selbst beglichen werden oder durch zu gleichen Anteilen durch die Miterben.

Befinden sich im Nachlass unbewegliche Vermögenswerte wie beispielsweise ein Grundstück mit Haus oder eine Eigentumswohnung, ist es sehr häufig der Fall, dass sich nicht alle Miterben einig werden können.

Erbengemeinschaft: Die Immobilie verkaufen

Viele Erben entscheiden sich für den Verkauf der Immobilie, denn in den meisten Fällen passt die geerbte Immobilie nicht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen oder individuellen Vorstellungen des Erben. Besonders häufig ist das bei älteren Immobilien, bei denen ein hoher Sanierungs- und Modernisierungsaufwand zu erwarten ist, der Fall. Für eine Erbengemeinschaft ist der Verkauf der geerbten Immobilie häufig die einfachste Lösung. Dafür gibt es viele Vorteile. Der Gewinn bei einem Verkauf ist meistens höher als es bei der Vermietung der Fall wäre.

Gerade bei Einfamilienhäusern ist der Verkauf am sinnvollsten, denn die Eigennutzung oder Vermietung der Immobilie gestaltet sich oft schwierig. Der Selbstnutzer müsste alle Miterben auszahlen. Bei einer Vermietung müssen alle Zuständigkeiten definiert und geregelt sein. Gemeinschaftliches Vermögen von Erben lässt sich einfach verkaufen. Nach Vornahme der Immobilienbewertung und Bestimmung vom Verkehrswert kann das gemeinschaftlich von der Familie geerbte Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft werden. Diese Art von Verkauf verläuft genauso wie jeder andere Immobilienverkauf. Man kann das gemeinschaftliche Vermögen durch ein geerbtes Haus oder eine Wohnung auch ohne Makler zu Geld machen. Es steht Ihnen frei, die Immobilie privat zu verkaufen.

Allerdings bedarf es auch hier eines notariellen Kaufvertrags. Der Verkaufserlös aus dem Hausverkauf fließt gemäß Erbrecht wieder der Gemeinschaft zu. Im Zuge der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wird der Erlös auf die Miterben gemäß den erbrechtlichen Vorgaben aufteilt. Achtung, für jeden Miterben kann Erbschaftssteuer anfallen.

Wir von der CAPTERRA Immobilien stehen Ihnen beratend und ausführend zur Seite.

Erfahren Sie mehr über das Thema Erbengemeinschaft in unserem Ratgeber!

Jetzt Ratgeber anfordern!

    To top

    Kaufangebot
    einholen